Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Unseren Rechtsbeziehungen liegen stets die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt. 


2. Alle Sendungen – auch bei frachtfreier Lieferung – reisen für Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Transportschäden wird keine Haftung übernommen. In Fällen ist das Reklamationsrecht durch eine Bescheinigung der Güterfertigung zu sichern. 


3. Der Käufer hat die Ware unmittelbar nach Eingang am Bestimmungsort abzunehmen und entsprechend §§ 377,378 HGB den Inhalt zu prüfen und etwaige Mängel zu beanstanden. 

4. Beanstandungen sind bei Räucherfisch unmittelbar nach Eintreffen der Ware, spätere Reklamationen können nicht entgegengenommen werden. Beanstandungen durch dritte sind ungültig. Verzögerte Abnahme der Sendungen vom Spediteur schließt jedes Beanstandungsrecht aus. Rück- und Weitersendungen beanstandeter Ware dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung des Lieferanten vorgenommen werden. Das vom Lieferanten ermittelte Gewicht ist maßgebend. 

5. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Käufer mit der Erhüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber uns in Verzug gerät, dass seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft wird, dass er seine Zahlungen einstellt oder dass gegen ihn die Eröffnung des Vergleichs – oder Konkursverfahren beantragt wird, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, die Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises zu verlangen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. 


6. Der Käufer erfüllt den Vertrag erst mit vollständiger Bezahlung der Ware. Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bleibt gem. § 455 BGB solange vorbehalten, bis sämtliche (auch zukünftige) Forderungen aus der Geschäftsbedingungen getilgt, insbesondere auch erfüllungshalber gegebene Schecks oder Wechsel eingelöst sind ( Kontokorrentvorbehalt ). Wird die unter unserem verlängerten Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom Kunden oder in seinem Auftrag von einem Dritten weiterverarbeitet, so gelten wir als Hersteller. Die Weiterverarbeitung ist nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt in Form des Kontokorrentvorbehalts setzt sich an dem hergestellten Produkt fort; dieses wird unser Eigentum. Werden bei der Verarbeitung Waren verwendet, die im Eigentum Dritter stehen, so entsteht Miteigentumsanteil bestimmt sich nach den Verhältnissen des Wertes der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zum Wert der im Eigentum des Dritten stehenden Ware. 


7. Beidseitiger Gerichtsstand Hamburg.